Für Gastronomen
Was muss auf die Speisekarte? Pflichtangaben für Gastronomen
Preise, Allergene, Zusatzstoffe, Getränkemengen: Welche Angaben auf der Speisekarte Pflicht sind – mit Checkliste und Tipps für die Online-Karte.
3. November 2026 · 6 Min. Lesezeit · MenüAtlas-Team

Eine Speisekarte soll Lust aufs Essen machen. Sie muss aber auch ein paar Vorgaben erfüllen – zu Preisen, Allergenen und Zusatzstoffen. Das klingt nach viel Papierkram, ist aber schnell erledigt, wenn man weiß, worauf es ankommt. Hier findest du die wichtigsten Pflichtangaben im Überblick, mit den passenden Fundstellen im Gesetz.
Stand: November 2026. Dieser Artikel ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel hilft deine IHK oder die Lebensmittelüberwachung vor Ort.
Preise: immer Endpreise
Die Preisangabenverordnung (PAngV) verlangt, dass du für alle angebotenen Speisen und Getränke die Preise in einem Preisverzeichnis angibst (§ 13 Abs. 1 PAngV). Dafür gibt es drei Wege (§ 13 Abs. 2 PAngV):
- Die Karte liegt auf den Tischen aus,
- sie hängt gut lesbar aus – zum Beispiel als Tafel –,
- oder du legst sie jedem Gast vor der Bestellung vor und auf Wunsch noch einmal beim Bezahlen.
Zusätzlich muss neben dem Eingang ein Preisverzeichnis mit den wesentlichen Speisen und Getränken hängen. Eine feste Anzahl schreibt das Gesetz nicht vor – gemeint ist das, was dein Angebot ausmacht und häufig bestellt wird.
Alle Preise sind Endpreise: inklusive Umsatzsteuer, Bedienungsgeld und aller sonstigen Zuschläge (§ 13 Abs. 5 PAngV). Ein extra ausgewiesener Gedeck- oder Heizkostenzuschlag gehört deshalb in den Preis. Auch „ab“- oder „ca.“-Preise sind nach Auffassung der IHKs nicht zulässig. Wer gegen die Preisangabepflichten verstößt, riskiert ein Bußgeld (§ 20 PAngV).
Getränke: Menge und ein günstiges alkoholfreies Getränk
Bei Getränken gehört die Menge zum Preis, also etwa „0,3 l“ oder „4 cl“ – so sieht der Gast, was er für sein Geld bekommt. Einen Literpreis (Grundpreis) brauchst du in der Gastronomie dagegen nicht, weil die Getränke im Rahmen einer Dienstleistung abgegeben werden (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 PAngV).

Dazu kommt der sogenannte Apfelsaftparagraf: Wo Alkohol ausgeschenkt wird, muss mindestens ein alkoholfreies Getränk angeboten werden, das nicht teurer ist als das billigste alkoholische Getränk – verglichen wird dabei auch auf den Liter hochgerechnet (§ 6 Gaststättengesetz). Das Gaststättenrecht ist inzwischen Ländersache, und einige Bundesländer haben eigene Gesetze. In Niedersachsen etwa muss das alkoholfreie Getränk sogar günstiger sein, nicht nur gleich teuer (§ 7 NGastG). Schau also kurz nach, was in deinem Bundesland gilt.
Zwei Sonderfälle bei Getränken:
- Energydrinks und andere Erfrischungsgetränke mit mehr als 150 mg Koffein pro Liter brauchen auf der Karte den Hinweis „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“ samt Koffeingehalt in mg/100 ml – eine Fußnote genügt (§ 6 Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung). Kaffee und Tee sind ausgenommen.
- Tonic Water, Bitter Lemon & Co. müssen offen ausgeschenkt als „chininhaltig“ gekennzeichnet werden (§ 5 Aromendurchführungsverordnung).
Allergene: Die 14 Hauptallergene gehören dazu
Seit 2014 musst du Gäste über die 14 Hauptallergene informieren – auch bei Speisen, die frisch zubereitet und nicht verpackt sind (Art. 9 und 44 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung LMIV). Das sind:
- glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch (einschließlich Laktose)
- Schalenfrüchte (Nüsse), Sellerie, Senf, Sesam, Schwefeldioxid und Sulfite (ab 10 mg/kg bzw. 10 mg/l), Lupinen, Weichtiere
Wie du informierst, regelt in Deutschland die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV, § 4). Erlaubt ist:
- Schriftlich – auf der Speisekarte, einem Schild, einem Aushang oder elektronisch. Fußnoten sind in Ordnung, wenn beim Gericht deutlich darauf verwiesen wird. Üblich sind Kennbuchstaben am Gericht und eine Legende.
- Mündlich – aber nur, wenn die Auskunft auf Nachfrage sofort und vor der Bestellung kommt, es eine schriftliche Aufstellung für Gäste und Behörde gibt und ein gut sichtbarer Hinweis darauf aufmerksam macht, zum Beispiel als Aushang („Fragen Sie unser Personal nach Allergenen“).


Wichtig: Ein pauschaler Satz wie „Alle Gerichte können Spuren von Allergenen enthalten“ ersetzt die Kennzeichnung nicht. Hinweise auf Spuren selbst sind dagegen keine Pflicht.
Stellst du Allergene nur elektronisch bereit – etwa über eine Online-Speisekarte per QR-Code –, brauchst du im Lokal einen Hinweis darauf, am Gericht oder per Aushang (§ 4 Abs. 3 LMIDV).
Zusatzstoffe: neue Regeln seit 2021
Viele Merkblätter im Netz sind veraltet: Die alte Zusatzstoff-Zulassungsverordnung gibt es seit Juni 2021 nicht mehr. Heute gilt die Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV). Auch bei loser Ware – also in der Gastronomie – sind danach diese Hinweise Pflicht (§ 5 LMZDV), soweit die Zusatzstoffe enthalten sind:
- „mit Farbstoff“
- „mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert“
- „mit Antioxidationsmittel“
- „mit Geschmacksverstärker“
- „mit Süßungsmittel“ bzw. „mit Süßungsmitteln“
- „mit Phosphat“ (bei Fleischerzeugnissen)
- „geschwärzt“ (Oliven) und „gewachst“ (z. B. Obst)
- „mit Nitritpökelsalz“ bzw. „mit Nitrat“ – wahlweise statt Konservierungsstoff oder Antioxidationsmittel
- „enthält eine Phenylalaninquelle“ und „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ bei bestimmten Süßungsmitteln
Gestrichen wurde dagegen „geschwefelt“ – Sulfite laufen seitdem über die Allergenkennzeichnung.
Für die Darstellung gilt dasselbe wie bei den Allergenen: Die Hinweise stehen auf demselben Weg, auf dem du auch über Allergene informierst. Fußnoten mit Ziffern sind erlaubt, wenn sie verständlich aufgelöst werden. Bewährt hat sich: Ziffern für Zusatzstoffe, Buchstaben für Allergene.
Bezeichnungen: nichts vortäuschen
Was auf der Karte steht, muss stimmen – das Irreführungsverbot gilt auch für Speisekarten (Art. 7 LMIV). Das betrifft vor allem Imitate: Wer statt Käse ein Käseersatzprodukt („Analogkäse“) verwendet, darf es nicht einfach „Käse“ nennen und muss das auf der Karte erklären. Für zusammengefügtes Fleisch („Formfleisch“) oder Schinkenersatz orientierst du dich am besten an den Formulierungen der Lebensmittelinformationsverordnung, etwa „aus Fleischstücken zusammengefügt“.
Herkunft von Fleisch: (noch) keine Pflicht
Seit Februar 2024 muss die Herkunft von unverpacktem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch angegeben werden – das gilt aber für frisches Fleisch an der Theke, nicht für Gerichte auf der Speisekarte. Auch die staatliche Tierhaltungskennzeichnung betrifft bisher nur den Handel. Eine Ausweitung auf die Gastronomie ist im Gespräch, aber nicht beschlossen. Wichtig nur: Wenn du freiwillig eine Herkunft angibst („Rindfleisch aus Deutschland“), muss sie stimmen.
Tagesgerichte, Kreidetafel und Online-Karte
- Tagesgerichte sind Speisen wie alle anderen: Preis, Allergene und Zusatzstoffe gehören dazu – auf der Tafel per Fußnote, per Aushang oder mündlich mit schriftlicher Aufstellung.
- Online-Speisekarte: Eine Pflicht, die Karte ins Internet zu stellen, gibt es nicht. Wenn du es tust, gelten auch dort Endpreise. Bei Bestellungen online oder per Telefon kommt der Hinweis dazu, dass die Umsatzsteuer enthalten ist und ob Lieferkosten anfallen. Allergene und Zusatzstoffe müssen vor Abschluss der Bestellung sichtbar sein und bei der Lieferung noch einmal.
- Eine Online-Karte ersetzt nicht das Preisverzeichnis neben dem Eingang.
Checkliste für deine Speisekarte
- Endpreise inklusive Umsatzsteuer und aller Zuschläge – keine „ab“-Preise
- Preisverzeichnis mit den wesentlichen Speisen und Getränken neben dem Eingang
- Mengenangabe bei allen Getränken
- mindestens ein alkoholfreies Getränk, das nicht teurer ist als das billigste alkoholische
- 14 Hauptallergene je Gericht – mit Kennbuchstaben und Legende oder mündlich mit Aufstellung und Aushang
- Zusatzstoffe nach der LMZDV – mit Ziffern und Fußnoten
- Koffein- und Chininhinweise bei den betreffenden Getränken
- Imitate ehrlich benennen
- bei Online- oder QR-Karte: Hinweis im Lokal, wo Gäste Allergene und Zusatzstoffe finden
So hilft dir MenüAtlas
Auf MenüAtlas pflegst du deine Karte kostenlos online – und vieles davon ist gleich eingebaut:
- Allergene ankreuzen: Pro Gericht hakst du die Allergene an. Kennbuchstaben am Gericht und die Legende unten auf der Seite entstehen automatisch.
- Getränke mit Mengen: Jede Größe bekommt ihren eigenen Preis, zum Beispiel 0,3 l und 0,5 l in einer Zeile.
- Zusatzstoffe: Hinweise wie „mit Farbstoff“ schreibst du in die Beschreibung des Gerichts.
- Immer aktuell: Ändert sich ein Preis, ist er sofort online – und der QR-Code auf dem Tisch bleibt derselbe.

Davon haben auch deine Gäste etwas: Sie können in deiner Karte suchen und zum Beispiel alles ausblenden, was Milch enthält.

Du hast deine Karte schon als PDF? Dann trag dein Restaurant kostenlos ein – die KI macht in etwa einer Minute eine Online-Karte daraus, die du nur noch prüfen musst.
Quellen
- Preisangabenverordnung, § 13 Gaststätten
- Preisangabenverordnung, § 4 Grundpreis
- Gaststättengesetz, § 6 Ausschank alkoholfreier Getränke
- Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung, § 4 Allergene
- Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung, § 5
- Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung, § 6 Koffein
- Aromendurchführungsverordnung, § 5 Chinin
- EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)
- LGL Bayern: Analogkäse